Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.12.1999

Rechtsprechung
   BGH, 23.12.1999 - 2 ARs 487/99, 2 AR 227/99   

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https://dejure.org/1999,2948
BGH, 23.12.1999 - 2 ARs 487/99, 2 AR 227/99 (https://dejure.org/1999,2948)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1999 - 2 ARs 487/99, 2 AR 227/99 (https://dejure.org/1999,2948)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99, 2 AR 227/99 (https://dejure.org/1999,2948)
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DNS-Untersuchung bei Rückkehr des ausgewiesenen Strafgefangenen

§ 81a Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 1 DNA-IFG, keine "Vorratshaltung" von richterlichen Beschlüssen;

§ 13a StPO

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 13a StPO; § 81a Abs. 2 StPO; § 2 Abs. 1 DNA-IFG
    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH für Entscheidung über Anordnung der Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetische Untersuchung

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstandbestimmung - Schöffengericht - Vollstreckung der Freiheitsstrafe - Einreise in die Bundesrepublik - Vollstreckungshaftbefehl - Entnahme von Körperzellen - Molekulargenetische Untersuchung - Richterliche Maßnahme

Verfahrensgang

  • AG München - I Gs 6582/99
  • LG München II - 35 Js 3466/96
  • BGH, 23.12.1999 - 2 ARs 487/99, 2 AR 227/99

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 212
  • StV 2000, 113
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BGH, 23.12.1999 - 2 ARs 487/99
    Die Erwägungen, die insoweit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 - (= NJW 1997, 2165, 2166) zugrunde liegen, gelten auch hier.
  • BGH, 02.02.2000 - 2 ARs 495/99

    Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren

    Dies gilt - wovon eine spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres ausgeht (BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99) - auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des DNA-IFG vom 2.Juni 1999 (BGBl. I S. 1242).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2012 - 2 BGs 152/12

    Unbegründeter Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (aufschiebend bedingte

    Zudem wäre eine aufschiebend bedingte Untersuchungshaftanordnung vergleichbaren verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt, wie sie gegen auf "Vorrat" erlassene richterliche Beschlüsse zur Anordnung strafprozessualer Grundrechtseingriffe bestehen (vgl. BVerfGE 96, 44; BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 1999, 2 ARs 487/99, NStZ 2000, 212; vom 11. September 2002 - 2 ARs 257/02, NStZ-RR 2003, 289).
  • BGH, 11.09.2002 - 2 ARs 257/02

    Keine "Vorratshaltung" richterlicher Beschlüsse gegen flüchtigen Beschuldigen

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 = StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165, 2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterlichen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.
  • BGH, 11.09.2002 - 2 AR 135/02

    Gerichtsstandsbestimmung - Antrag - Richterliche Anordnung - Richterlicher

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 = StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165, 2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterlichen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.
  • BGH, 23.12.1999 - 2 AR 227/99

    Gerichtsstandbestimmung - Schöffengericht - Vollstreckung der Freiheitsstrafe -

    2 AR 227/99 2 ARs 487/99.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1911/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5200
BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1911/99 (https://dejure.org/1999,5200)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1999 - 2 BvR 1911/99 (https://dejure.org/1999,5200)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 2 BvR 1911/99 (https://dejure.org/1999,5200)
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Fehlende Prognosebegründung

§§ 33, 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Begründungserfordernis bei einer Entscheidung nach § 81g StPO

Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 110
  • StV 2000, 113
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1911/99
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1911/99
    § 33a StPO ist so auszulegen, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]).
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerden, wegen eines (noch) nicht eingelegten Antrags nach § 33a StPO "derzeit unzulässig" seien (vgl. BVerfGK 4, 112, 113; NStZ-RR 2000, 110; NJW 2003, 1513; NStZ-RR 2003, 338; Beschlüsse vom 8. März 1994 - 2 BvR 477/94 -, juris Rn. 1, und vom 8. April 2004 - 2 BvR 578/04 -, juris Rn. 6; s. auch: NVwZ 2003, 859, 860; NVwZ 2002, 848, zu § 80 Abs. 7 VwGO):.
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer von

    Dieser Weg steht ihm, da der Antrag nach § 33a StPO nicht fristgebunden ist, nach wie vor offen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1911/99 -, NStZ-RR 2000, S. 110).
  • BVerfG, 04.06.2003 - 2 BvR 693/03

    Nichterschöpfung des Rechtswegs im Bußgeldverfahren mangels Erhebung der

    Dieser Weg steht ihm, da der Antrag nach § 33a StPO nicht fristgebunden ist, nach wie vor offen (BVerfG, NStZ-RR 2000, S. 110).
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